§ 45
§ 45 — EheG
§ 45 — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden (vgl. Art. XXXII § 9, BGBl. I Nr. 112/2003).
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046950
Zuletzt nach Updates gesucht am
Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.