EheG
Gliederung
Erster Abschnitt Recht der Eheschließung
E. Aufhebung der Ehe
I. Allgemeine Vorschriften § 33
§ 34 § 34
Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
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