§ 128 § 128 — EheG
Vorschriften des österreichischen Rechts, die Gegenstände betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.
…die Ansicht Schwinds, es sei auch der letzte Satz des § 107 infolge der Aufhebung des Institutes der Scheidung von Tisch und Bett durch § 128 EheG. unanwendbar geworden, weil das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch die Einrichtung des abgesonderten Wohnsitzes im Zusammenhang mit der Scheidung von Tisch und Bett regelte, durchaus beachtenswert ist…
…S. 337 f. die Auffassung, daß § 11 der Verordnung vom 9. Dezember 1897, RGBl. Nr. 283, betreffend das Verfahren in streitigen Eheangelegenheiten, durch § 128 EheG. inhaltlich aufgehoben worden sei. Für den inländischen Rechtsbereich muß aber die Aufnahme eines Schuldausspruches in das die Nichtigkeit der Ehe aussprechende Urteil jedenfalls dann als…
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