§ 113 § 113
§ 113 § 113 — EheG
§ 113 § 113 — EheG
Beachte
§ 113 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938
Inkrafttretungsdatum
01. August 1938
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024854
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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