Art. 5 § 1 Schlußbestimmungen
Art. 5 § 1 Schlußbestimmungen — EheG
Art. 5 § 1 Schlußbestimmungen — EheG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 412/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1976
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40140930
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht der Abs. 2 etwas anderes bestimmt, mit dem 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Der Abs. 1 des § 93 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Art. I und der Abs. 3 des § 93, soweit er sich auf den Abs. 1 bezieht, sowie der Art. II treten mit dem 1. Jänner 1977 in Kraft.
(3) Bei den Ehen, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 1976 geschlossen werden, erwirbt die Frau wie bisher den Familiennamen des Mannes.
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