Art. 20
In Kraft seit 24. August 1948
Up-to-date
Die Parteien sind berechtigt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Als Parteivertreter sind vor dem Schiedsgerichte die in die Liste auf Grund des Artikels XVI aufgenommenen Personen, Rechtsanwälte, öffentliche Gesellschafter, Procuristen, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte der Parteien, ferner Mitglieder oder Besucher der Börse und gerichtlich bestellte Curatoren oder Abhandlungspfleger zuzulassen.
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