EGVG
Artikel II
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
A. das AVG und das VStG - unbeschadet der lit. F - auf das behördliche Verfahren
1. der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
2. der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
3. der Organe der Städte mit eigenem Statut;
4. der Organe der Bundesanstalt "Statistik Österreich";
5. des Österreichischen Staatsarchives;
6. der Bundespolizeidirektionen;
7. der Sicherheitsdirektionen;
8. der Landes- und Bezirksschulräte;
9. des Bundesdenkmalamtes;
10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);
11. der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;
12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
13. der Zollämter, der Finanzämter und des unabhängigen Finanzsenates;
14. des Berufungssenats nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;
B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren
29. der Organe der Gemeindeverbände;
30. der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;
31. der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
32. der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;
C. das AVG auf das behördliche Verfahren
33. der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;
34. des Bundesasylamtes (§ 58 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100);
35. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
36. des Heerespersonalamtes;
37. der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
38. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
39. des Zivildienstbeschwerderates;
39a. der Zivildienstserviceagentur;
40. der Datenschutzkommission;
40a. des Bundesvergabeamts;
D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren
41. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;
42. der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;
43. der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
43a. des unabhängigen Bundesasylsenates, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint;
E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren
44. der Agrarbehörden;
45. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;
F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
(4) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.
(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in § 78 AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.
(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:
1. für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anderes bestimmt;
2. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;
3. bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);
4. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
Artikel VI
(1) Wo im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. II gelten.
(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.
(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
Artikel VIII
(Entfällt; Art. IV Abs. 2 der Kundmachung).
Artikel IX
(1) Wer
1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder
2. sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder
3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder
4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,
begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.
(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.
Artikel XII
(1) Art. IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 143/1992 tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(2) Artikel II Abs. 2 Z 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Art. II Abs. 2 Z 23 und Z 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 908/1993 tritt mit 1. April 1994 in Kraft. Zugleich tritt Art. II Abs. 2 Z 26 außer Kraft.
(4) Art. II Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) Art. II Abs. 2 Z 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 tritt zugleich mit dem EWR-Abkommen in Kraft.
(6) Art. II Abs. 2 Z 41 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(7) Art. II Abs. 2 Z 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) Art. II Abs. 2 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(9) Der Art. II Abs. 2 Z 19 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.
(10) Art. II Abs. 2 Z 43a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) Artikel II Abs. 2 Z 25 und Z 34 treten mit Ablauf des 31. März 2001 außer Kraft.
(12) Art. II Abs. 2 Z 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(13) Art. II Abs. 2 Z 5, 37 und 39, Art. VI Abs. 4, Art. VII und Art. IX Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt Art. II Abs. 2 Z 24 außer Kraft. Art. II Abs. 2 Z 4 in der Fassung des vorgenannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) Art. II Abs. 2 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten in bzw. außer Kraft:
Artikel XIII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Artikel 5
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG
(Anm.: Zu den Art. II, VI und IX, BGBl. Nr. 50/1991)
Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2007/549/A).
15. der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
16. der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
17. der Grundverkehrsbehörden;
18. der in einzelnen Ländern bestehenden
Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
19. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997)
20. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
21. der Beschußämter;
22. der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
23. des Postbüros;
24. der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
25. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001)
26. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1998)
27. der Militärkommanden;
28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
28a. der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);
28b. der Übernahmekommission;
(3) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.
(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.
(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.
(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 bis zum Einlangen der in Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.
2. Art. II Abs. 2 Z 6 und Z 34, Abs. 6 Z 2 und Z 5 und Art. IX Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 mit 1. Jänner 2006;
3. Art. V mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten in Kraft:
1. Art. II Abs. 2 Z 39a mit 1. Oktober 2005;
2. Art. II Abs. 2 Z 36 und 39 mit 1. Jänner 2006.
(16a) Art. II Abs. 2 Z 43a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.
(17) Für die Änderungen des Art. XII durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1993, Nr. 509/1993 und Nr. 908/1993 gilt:
1. Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 ist mit Ablauf des 14. Juli 1993 entfallen. Durch Art. I Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 ist Art. XII mit 15. Juli 1993 ein Abs. 4 angefügt worden.
2. Durch Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1993 ist in Art. XII mit 31. Juli 1993 ein Abs. 3 eingefügt worden; der erste Halbsatz dieser Ziffer ist gegenstandslos gewesen.
3. Art. 3 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 908/1993 hat sich nicht auch auf den gemäß Z 1 dieses Absatzes entfallenen Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 bezogen.
(18) Art. II Abs. 2 Z 8, 10, 16, 23, 23a (24 neu), 31, 33, 37, 40, 41 und 45, Art. II Abs. 4, Art. II Abs. 6 Z 2 und 4, Art. VI Abs. 2, Art. IX Abs. 1 erster Satz und Art. XII Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten Art. I, Art. II Abs. 2 Z 12, 20, 28 und 38, Art. II Abs. 3, Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7, Art. III, Art. IV, Art. VI Abs. 4, Art. VII, Art. X, Art. XI und die Fußnote zu Art. XII Abs. 5 außer Kraft.