BundesrechtBundesgesetzeEinführungsgesetz zur ExekutionsordnungArt. 20

Art. 20Artikel XX.

In Kraft seit 18. Januar 1953
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Als Inland im Sinne der Exekutionsordnung gilt das Gebiet der Republik Österreich. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind in bezug auf die Vorschriften der Exekutionsordnung als Ausländer anzusehen.

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