Art. 18 Artikel XVIII.
In Kraft seit 18. Januar 1953
Up-to-date
Für die Schätzung und Feilbietung von Gruben- und Tagmassen (Anm.: richtig: Gruben- und Tagmaßen) , auf deren Entziehung rechtskräftig erkannt worden ist, sind auch weiterhin die Vorschriften der §§ 253 bis 262 allgemeines Berggesetz in Geltung geblieben.
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