Art. 11 Artikel XI.
In Kraft seit 18. Januar 1953
Up-to-date
Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden