BundesrechtBundesgesetzeEinführungsgesetz zur ExekutionsordnungArt. 11

Art. 11Artikel XI.

In Kraft seit 18. Januar 1953
Up-to-date

Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.

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