§ 72 Marktinformationen
In Kraft seit 15. Juni 2023
Up-to-date
(1) Die E-Control hat einschlägige Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf ihrer Website über relevante Energieeffizienzinstrumente und -mechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu informieren.
(2) Die E-Control hat verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solchen Verträgen aufgenommen werden sollen, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
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