§ 56 Behörde
In Kraft seit 15. Juni 2023
Up-to-date
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
(2) Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.
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