§ 46 Vorbildfunktion des Bundes
In Kraft seit 15. Juni 2023
Up-to-date
Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
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