(1) Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.
(2) Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:
1. allgemeine Unternehmensdaten;
2. Angaben zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger und zu den Abwärmepotenzialen;
3. Angaben zu den hauptenergieverbrauchenden Faktoren und den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
4. Benennung relevanter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Angabe des jährlichen Einsparpotentials je Maßnahme in kWh, der Investitionskosten und der jährlichen Energiekosteneinsparung in den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
5. Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde;
6. Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre;
7. Angaben zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren;
8. bei Energieaudits: Angaben
a) zur Person der Energieauditorin bzw. des Energieauditors und
b) zu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß § 44 und
9. bei anerkannten Managementsystemen: Angaben
a) zur Person, die für das Managementsystem verantwortlich ist und
b) zu den jeweiligen Zertifikaten oder Registriernummern sowie zu deren Gültigkeit.
(3) Die E-Control hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.
(4) Energieauditberichte haben zusätzlich zu Abs. 2 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. sie sind gemäß § 44 von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;
2. sie haben zu dokumentieren, welche Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht umgesetzt worden sind und zu begründen, wenn Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht nicht umgesetzt wurden;
3. sie sind vom geschäftsführenden Organ des verpflichteten Unternehmens zu unterzeichnen und
4. das geschäftsführende Organ des verpflichteten Unternehmens hat dem Aufsichts- oder Kontrollorgan den Energieauditbericht vorzulegen und über die Empfehlungen zu berichten; falls ein vorangegangener Energieauditbericht vorhanden ist, ist über die Umsetzung von Empfehlungen zu berichten und, sofern Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, sind diese zu begründen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren.
(5) Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des § 212 UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.
Rückverweise
EEffG · Bundes-Energieeffizienzgesetz
§ 43 Standardisiertes Berichtswesen
(1) Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren. (2) Standar…
§ 37 Begriffsbestimmungen
…12. „Energieauditbericht“ ein schriftlicher und detaillierter Langbericht, der a) die Ergebnisse eines Energieaudits dokumentiert, b) die Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 ausführlich darlegt und c) ein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz abgibt sowie verhältnismäßige Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigt; 13. „Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die…
§ 57 Aufgaben und Befugnisse
…Erstellung von Energieaudits und die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen gemäß § 42 zu überwachen; 5. standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme gemäß § 43 und § 65 zu überprüfen; 6. fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern gemäß § 44 und § 66 zu überprüfen…
§ 59 Elektronische Meldeplattform
…Ansprechpersonen und Haushalten im Rahmen des Mess-, Kontroll- und Prüfsystems gemäß § 63 und 7. Daten im Rahmen des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 in Verbindung mit Anhang 1 zu § 42 , wie Energieverbrauch je Energieträger, Energieexport und Energieverbrauchsbereiche und Angaben zu Abwärmepotenzialen. (5) Der Zugang zur…