Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
2. das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;
3. die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;
4. innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
5. die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;
6. einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;
7. notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;
8. die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;
9. die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;
10. den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;
11. Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;
12. über die Energieeffizienz zu den Zielen der
a) nationalen Klimaneutralität 2040;
b) unionsweiten Klimaneutralität 2050;
c) Forcierung der Erneuerbaren Energien und
d) Reduktion von Treibhausgasen
beizutragen und
13. die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).
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