BundesrechtBundesgesetzeExekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. September 2013
Up-to-date

Das EDZ ist

1. Exekutivbeamten oder Wachebeamten,

2. sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden

3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten

des Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

Rückverweise