§ 2
In Kraft seit 01. September 2013
Up-to-date
Das EDZ ist
1. Exekutivbeamten oder Wachebeamten,
2. sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden
3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten
des Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.
Rückverweise
EDuAZG · Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
§ 7
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz insoweit betraut, als sie oberste Dienstbehörde…