(1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
1. a) als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
b) als sonstiger Bediensteter
im Exekutivdienst des Bundes oder
2. als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
EDuAZG · Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
§ 7
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres…
§ 2a
…oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bediensteten nicht zu erwarten war, kann das EDZ unabhängig von § 1 Abs. 1 als Abzeichen für besondere Tapferkeit im Dienst an Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei oder der Justizwache von der mit der Leitung jenes Bundesministeriums…