(1) Soweit nicht die Verordnung über digitale Dienste anzuwenden ist, hat die Bundesministerin für Justiz als Verbindungsstelle mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Sie hat den an sie gelangten Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu entsprechen und die nicht in ihren Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.
(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Internet Informationen über
1. die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
2. die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
zu veröffentlichen.
Rückverweise
ECG · E-Commerce-Gesetz
§ 28 In-Kraft-Treten
…1. Mai 2022 in Kraft. (5) Die Bezeichnungen des 5. und des 7. Abschnitts sowie §§ 13 bis 16, § 25 und § 26a samt Überschriften in der Fassung des DSA Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, treten mit 17. Februar …
§ 1 Anwendungsbereich
…Geschäfts- und Rechtsverkehr. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Herkunftslandprinzip (§§ 20 bis 23) und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (§ 25) sind nur auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums anzuwenden.…