§ 29 Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date
Für die der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist im Fall einer behördlichen Preisfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne voll zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden