§ 27 Mitwirkung der Bundespolizei
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date
EBG 2012
Gliederung
7. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 27 Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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