§ 22 Verwendung statistischer Ergebnisse
In Kraft seit 03. August 2012
Up-to-date
Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abschnitten 3, 5 und 8 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach § 20 verwendet werden.
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