§ 17 Meldung über Lagerkapazitäten
In Kraft seit 22. März 2020
Up-to-date
EBG 2012
Gliederung
5. Abschnitt Meldungen, Erhebungen und Statistik
§ 17 Meldung über Lagerkapazitäten
Vorratspflichtige haben jährlich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.
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