In Streitigkeiten zwischen der EAG Förderabwicklungsstelle und Fördernehmern, Bietern und Förderwerbern entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 99 Austragung von Streitigkeiten
…In Streitigkeiten zwischen der EAG Förderabwicklungsstelle und Fördernehmern, Bietern und Förderwerbern entscheiden die ordentlichen Gerichte.…