Die EAG Förderabwicklungsstelle hat dieses Bundesgesetz, alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen, die Gewährung von Förderungen betreffenden Verordnungen, sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 100 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. den Namen des Anlagenbetreibers,
2. das Land, in dem sich die Anlage befindet,
3. die Form der Förderung,
4. die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit,
5. das Datum des Vertragsabschlusses,
6. das Ziel der Förderung,
7. die Bewilligungsbehörde,
8. soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie
9. die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.
Die EAG Förderabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 93 Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen
…Die EAG Förderabwicklungsstelle hat dieses Bundesgesetz, alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen, die Gewährung von Förderungen betreffenden Verordnungen, sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen, die in…
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas
§ 16 Veröffentlichungen
…1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in § 93 EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Art. 11 AGVO. (2) Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten…