BundesrechtBundesgesetzeErneuerbaren-Ausbau-Gesetz7. Teil Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie3. Hauptstück Besondere Bestimmungen für erneuerbare Fernwärme und Fernkälte§ 88

§ 88Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie

In Kraft seit 31. Dezember 2022
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