BundesrechtBundesgesetzeErneuerbaren-Ausbau-Gesetz2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen2. Hauptstück Investitionszuschüsse für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen§ 57a

§ 57aInvestitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Biomasse

In Kraft seit 01. Januar 2024
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