EAG
Gliederung
2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
3. Unterabschnitt Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse
§ 37 Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse
(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 55 Euro pro kW.
(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.
§ 37 EAG · EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 37 Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse
…Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse § 37. (1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW. (2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus…
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