§ 29 Rückgabe von Sicherheiten
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Die EAG Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn
1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;
2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;
3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAG Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.
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