(1) Die EAG Förderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß § 23 erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß § 46 oder § 54 angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie auf der Grundlage von Allgemeinen Förderbedingungen abzuschließen.
(2) Die Allgemeinen Förderbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
2. Übermittlung von für die Förderabwicklung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
3. Rechte und Pflichten der Fördernehmer;
4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung.
(3) Die Allgemeinen Förderbedingungen sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen.
(4) Die EAG Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Allgemeinen Förderbedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 17 Allgemeine Förderbedingungen
…1) Die EAG Förderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß § 23 erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß § …
§ 14 Auszahlung der Marktprämie
…1) Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG Förderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (§ 17) festzulegen. (2) Für Anlagen auf…
§ 43a Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften
…diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß § 17 oder gemäß §§ 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß § 41 Abs…