§ 5 Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften
In Kraft seit 24. Februar 2016
Up-to-date
Soweit dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die Genehmigung und Sicherung von Vorhaben einschließlich der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften unverändert weiter. Die Bewilligungspflicht von Anlagen und Anlagenteilen richtet sich ebenso wie der Umgang mit Projektsänderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen.
Rückverweise
E-InfrastrukturG · Energie-Infrastrukturgesetz
§ 18 Vollziehung
…Mit der Vollziehung sind betraut: 1. hinsichtlich des § 5, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister; 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.…