§ 18 Vollziehung
In Kraft seit 24. Februar 2016
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E-InfrastrukturG
Gliederung
3. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Vollziehung
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich des § 5, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
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