In den Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.
Rückverweise
GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 4 Identität
…Identität 1. von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, sowie 2. von Gesundheitsdiensteanbietern, mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG zu speichern. (6) Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (§ 9 Abs. 1 E-GovG) sind die §§ 14 und…
§ 10 Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes
…Gesundheitsdiensteanbieters, 2. die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Gesundheitsdiensteanbieter keine natürliche Person ist, 3. Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieters einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG, 4. Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Gesundheitsdiensteanbieters, 5. die Rolle(n) sowie besondere Befugnisse oder Eigenschaften des Gesundheitsdiensteanbieters, 6. die eindeutige Kennung…