§ 23 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2021
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Gliederung
7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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