§ 23 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2021
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§ 23 Sprachliche Gleichbehandlung — E-GovG
Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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