§ 1c Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
E-GovG
Gliederung
1. Abschnitt Gegenstand und Ziele des Gesetzes
§ 1c Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden