§ 1c Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
In Kraft seit 20. Juli 2024
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§ 1c Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs — E-GovG
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.
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