BundesrechtBundesgesetzeE-Government-Gesetz3. Abschnitt Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland§ 15

§ 15Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verarbeitung im privaten Bereich

In Kraft seit 28. Dezember 2018
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