§ 11 Offenlegung von bPK in Mitteilungen
In Kraft seit 25. Mai 2018
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E-GovG
Gliederung
2. Abschnitt Eindeutige Identifikation und die Funktion E-ID
§ 11 Offenlegung von bPK in Mitteilungen
In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Verantwortlichen über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.
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