BundesrechtBundesgesetzeE-Government-Gesetz§ 11

§ 11Offenlegung von bPK in Mitteilungen

In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date

In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Verantwortlichen über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.

Rückverweise