§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz
In Kraft seit 24. Dezember 2025
Up-to-date
§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz — E-ControlG
Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.
Rückverweise