§ 37 Gebühren- und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
In Kraft seit 03. März 2011
Up-to-date
(1) Die E-Control ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2) Die E-Control ist hinsichtlich ihrer Dienstnehmer nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3) Die E-Control ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden