§ 37 Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
In Kraft seit 24. Dezember 2025
Up-to-date
E-ControlG
(1) Die Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2) Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3) Die Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.
§ 44 E-ControlG · E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 44 Vollziehung
…21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich § 10 Abs. 9, § 37. Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie § 42 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen; 3. hinsichtlich § 10 Abs…
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