E-ControlG
(1) Der Vorstand erstellt alle zwei Jahre ein Budget einschließlich der Planergebnisrechnungen, Planbilanzen, Plangeldflussrechnungen, des Finanzmittelbedarfs, der Investitionsplanungen und der Personalplanungen für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre. Das Budget ist dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des jeweils für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über das Budget möglichst bis zum 31. Oktober dieses Geschäftsjahres zu befinden.
(2) Das Budget hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Budgets zu berichten. Sind Budgetüberschreitungen zu erwarten, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich zu informieren.
(4) Befindet der Aufsichtrat bis zum 31. Oktober des für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres nicht über das Budget, so wird das zuletzt beschlossene Budget vorläufig – erhöht um die Steigerung des Netzbetreiberpreisindex – weitergeführt und den Vorschreibungen gemäß § 33 zu Grunde gelegt. Das Budgetprovisorium endet mit der Genehmigung des Budgets durch den Aufsichtsrat, jedoch jedenfalls mit dem nächsten 30. Juni.
(5) Die Regulierungsbehörde hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Tätigkeitsbereiche (Elektrizität bzw. Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) zu gewährleisten (Kostenabrechnung). Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zuzuordnen.
§ 41 E-ControlG · E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 41 Inkrafttreten
… 1 Z 2, 4 und 6, § 25a Abs. 2 bis 6, die §§ 25b bis 29, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 33…
§ 31 Jahresabschluss
…nichts anderes bestimmt ist. (3) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. (4) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß § 30 Abs. 5 ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den…
§ 32 Kosten der Regulierung
…sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben den Marktgebietsmanagern bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen den Verteilergebietsmanagern ein die jeweiligen Kosten ihrer Tätigkeit (§ 30 Abs. 5) deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell mit Bescheid vorzuschreiben…
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