§ 29 Personal — E-ControlG
(1) Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Regulierungsbehörde sowie die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter und sonstigen Sachverständigen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Regulierungsbehörde ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
§ 27 EnLG 2012 · EnLG 2012 · Energielenkungsgesetz 2012
§ 27 Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen
…anzuzeigen. (7) Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 2 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 29 Abs. 3 E-ControlG verwendet werden. (8) Daten, die auf Grundlage des § 15 dieses Bundesgesetzes und des § 147 GWG 2011 erhoben werden, und Daten…
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