§ 18 Parlamentarische Kontrolle
In Kraft seit 24. Dezember 2025
Up-to-date
§ 18 Parlamentarische Kontrolle — E-ControlG
Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der Regulierungsbehörde in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden