E-ControlG
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Regulierungsbehörde.
(2) Aufgaben der Geschäftsführung der Regulierungsbehörde können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
1. das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;
2. Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;
3. Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;
4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
5. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
6. die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;
7. der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
8. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
9. der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 31).
§ 41 E-ControlG · E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 41 Inkrafttreten
…§ 1 Abs. 2, § 3 Z 1a, 8 und 9, § 5 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 1a und 7, § 22a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 erster Satz und…
§ 5 Organe
…1 Nr. 72/2014, 5. das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, 6. § 171 ElWG, 7. § 147 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG …
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