(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control.
(2) Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
1. das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;
2. Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;
3. Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;
4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
5. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
6. die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;
7. der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
8. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
9. der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 31).
E-ControlG · Energie-Control-Gesetz
§ 15 Aufgaben des Aufsichtsrates
…Aufgaben des Aufsichtsrates § 15. (1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control. (2) Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch: 1. das vom Vorstand zu…
§ 5 Organe
…Organe § 5. (1) Organe der E-Control sind: 1. der Vorstand, 2. die Regulierungskommission, 3. der Aufsichtsrat. (2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten…
§ 42 Inkrafttreten
…§ 1 Abs. 2, § 3 Z 1a, 8 und 9, § 5 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 1a und 7, § 22a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 erster Satz und…
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