§ 11 Arbeitsweise der Regulierungskommission
In Kraft seit 03. März 2011
Up-to-date
(1) Das richterliche Mitglied führt in der Regulierungskommission den Vorsitz.
(2) Die Regulierungskommission beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.
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