(1) Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 2, 3 oder 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10 000 zu bestrafen.
(2) Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20 000 zu bestrafen.
(3) Wer eine der in § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 Z 4 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100 000 zu bestrafen.
Rückverweise
DZG · Datenzugangsgesetz
§ 9 Strafbarkeit von juristischen Personen
…1) Die in § 8 angeführten Geldstrafen können gegen juristische Personen verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine…
§ 7 Strafbestimmungen
… 14 DGA erfüllen oder 2. die Verpflichtungen des Art. 31 DGA nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen. (2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten, 1. den Mitteilungspflichten nach Art. 11 DGA nicht…