§ 12 Vollziehung
In Kraft seit 24. Juli 2025
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern,
2. hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler.
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