§ 10 Gebühren
In Kraft seit 24. Juli 2025
Up-to-date
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 12 DZG · DZG · Datenzugangsgesetz
§ 12 Vollziehung
…hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern, 2. hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler.…
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