§ 15 Zu den §§ 71 und 72 AVG
In Kraft seit 11. Juli 1991
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§ 15 Zu den §§ 71 und 72 AVG — DVG
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, § 14 sinngemäß.
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