§ 9
§ 9 — DSt
§ 9 — DSt
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2020
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40224115
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 sowie § 27a RAO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.
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