BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter§ 71

§ 71

Ist eine Disziplinarstrafe oder eine einstweilige Maßnahme gegen einen Rechtsanwaltsanwärter zu vollziehen, der in eine Verteidigerliste eingetragen ist, so ist eine Ausfertigung der Entscheidung auch dem Präsidenten des in Betracht kommenden Oberlandesgerichts zu übermitteln.

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