§ 69
§ 69 — DSt
§ 69 — DSt
Anmerkung
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
Inkrafttretungsdatum
01. April 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40221859
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen Kammerkommissär zu bestellen.
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